Vereinsstatuten

Verein Freunde der Viktoria-Schule mit Sitz in Triesenberg

STATUTEN


27. Dezember 2012



Art. 1. Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Freunde der Viktoria-Schule besteht ein Verein im Sinne der Art. 246ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes mit Sitz in Triesenberg.


Art. 2. Zweck

a) Der Verein bezweckt die Unterstützung der Viktoria Schools in Mwanza, Tansania im Sinne der Gründer Johanna Sele-Rutinwa und Switbert Rutinwa Tibandekile.

b) Der Verein bezweckt die Unterstützung der Viktoria Schools, welche Kinder aus allen sozialen Schickten eine gute Ausbildung ermöglichen möchte.

c) Der Verein verpflichtet Johanna Sele-Rutinwa als Qualitätsbeauftragte und als Mitglied der Schulleitung (siehe Pflichtenheft). Zu diesem Zweck besteht ein Anstellungsverhältnis.

d) Der Verein verfolgt unwiderruflich gemeinnützige Ziele und betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

f) Der Verein kann zur besseren Erreichung seiner Zwecke anderen Vereinen und Organisationen beitreten.


Art. 3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über

a) Einnahmen durch Öffentlichkeitsarbeit wie Diavorträgen, Zeitungsberichten und Informationsständen.

b) Einnahmen durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsorenbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen aller Art.


Art. 4. Mitgliedschaft

a) Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

b) Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat und den Vereinszweck rein finanziell unterstützen möchte.

c) Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

d) Der Mitgliederbeitrag für Jugendliche, Studenten und AHV-Bezüger beträgt Fr. 25.-, für alle anderen Fr. 50.- pro Jahr.


Art. 5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.


Art. 6. Austritt und Ausschluss

a) Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden.

b) Ein Mitglied, das den Interessen oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.


Art. 7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) der Rechnungsrevisor


Art. 8. Die Hauptversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie wird vom Vorstand jährlich einmal einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Zur Hauptversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus mit Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen.

Die Hauptversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie des Rechnungsrevisors

c) Festsetzung und Änderung der Statuten

d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorberichtes

e) Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Hauptversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Hauptversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.


Art. 9. Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen und setzt sich zusammen aus:

Präsident/Präsidentin, VizepräsidentA/izepräsidentin, Schriftführer/Schriftführerin, Kassier/Kassiererin, Beisitzer/Beisitzerin.

b) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

c) Ein Vorstandsbeschluss bedingt der Anwesenheit von mind. 3 Vorstandmitgliedern, wovon eines der Präsident/Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin sein muss. Bei Stimmenungleichheit entscheidet das Los.

d) Alle Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.


Art. 10. Der Revisor

Die Hauptversammlung wählt jährlich eine Rechnungsrevisoren/eine Rechnungsrevisorin. Er/Sie prüft die Jahresrechnung und stellt Antrag an die Versammlung auf Entlastung des Vorstandes.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres sind die Aufzeichnungen über die Spenden und Zuwendungen an den Verein sowie eine Zusammenstellung anderer Ausgaben in Form einer Jahresrechnung / Bilanz der Kontrollstelle zu unterbreiten. Die Leitung der Viktoria Schools ist verpflichtet, nach Abschluss der Jahresbilanz dieses dem Vorstand vorzulegen.


Art. 11. Unterschrift

Das Zeichnungsrecht beschränkt sich auf die Präsidentin/die Präsidentin und den Kassier/die Kassiererin. Das Zeichnungsrecht gilt einzeln.


Art. 12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.


Art. 13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.


Art. 14. Auflösung des Vereins

Der Verein kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden.

Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Falls der Verein aufgelöst wird, fällt das Vereinsvermögen im Sinne von Art. 2 der Viktoria Schools, Mwanza, Tansania zu. Ist eine Überweisung der Mittel nach Afrika nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.


Art. 15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. Dezember 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Änderungen beschlossen am:

An der Hauptversammlung 15.11.2013: Artikel 2c
An der Hauptversammlung 30.10.2015: Artikel 4d und 9a -
An der Hauptversammlung 19.10.2016: Art 1 und 2





Der Vorsitzende:
Der Protokollführer:

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